FDP hält die bestehende Risikovorsorge von Kernkraftwerken für ausreichend

Die FDP will das bestehende Schutzniveau bzgl. Versicherung von Kernkraftwerken und hins. Aufbau von Rückstellungen nicht anheben:

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(Bildquelle: FDP)

“Sehr geehrter Herr Schmid,
sehr geehrter Herr Karl,
vielen Dank für Ihr Schreiben an Rainer Brüderle, in dem Sie angesichts der Reaktor- Unfälle von Fukushima und Tschernobyl eine Versicherungs-Haftpflicht für Kraftwerke sowie eine gesetzliche Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für die Verwertung und Entsorgung der Abfälle vorschlagen. Ihr Schreiben wurde zuständigkeitshalber zur Beantwortung an mich weitergeleitet.” schreibt Angelika Brunkhorst (MdB), Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion für Naturschutz und Reaktorsicherheit. Und sie fährt fort:
Zu a (Haftpflichtversicherung):
Die geltenden deutschen Haftungsregelungen für Kernkraftwerke (KKW) sind sehr streng. Laut Atomgesetz haftet der Inhaber eines KKW summenmäßig unbegrenzt für Schäden die beim Betrieb seiner Anlage entstehen. Diese Haftung gilt unabhängig von einem Verschulden (sog. Gefährdungshaftung).
Die KKW-Betreiber sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet. Die Deckungsvorsorge ist entweder durch Haftpflichtversicherung oder durch eine sonstige finanzielle Sicherheit zu erbringen. Diese Deckungsvorsorge sichert Schäden im Umfang von bis zu 2,5 Mrd. Euro. Jedes deutsche Kernkraftwerk ist im Umfang von 256 Mio. Euro über eine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft versichert. Eine Solidarvereinbarung der KKW-betreibenden Unternehmen garantiert, dass die verbleibenden 2,244 Mrd. Euro von den Muttergesellschaften durch eine gegenseitige Garantiezusage abgedeckt sind.
Diese neben der Haftpflichtversicherung bestehende Solidarvereinbarung wurde schon von der damaligen rot-grünen Bundesregierung als gleichwertig anerkannt, weil gewährleistet wird, dass die Deckungsvorsorge in dem behördlich festgesetzten Umfang zur Verfügung steht, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss.
Der Nachweis über kurzfristig verfügbare liquide Mittel für die Deckungsvorsorge (d.h. der Nachweis der Leistungsfähigkeit im Schadensfall) wird jährlich durch Wirtschaftsprüfer kontrolliert und durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen. Informationen dazu können Sie beispielsweise den Jahresabschlüssen der KKW-betreibenden Energieversorgungs­unternehmen entnehmen.
Neben der Deckungsvorsorge in Höhe von 2,5 Mrd. Euro (pro Kernkraftwerk!) hätte der Anlageninhaber sowie aufgrund von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen auch dessen Muttergesellschaft als Folge der unbegrenzten Haftung des Anlageninhabers für Schäden, die über den Betrag von 2,5 Mrd. Euro hinausgehen, mit dem gesamten sonstigen Vermögen einzustehen.
Bei der Frage der nationalen Regelung der atomrechtlichen Haftung und Deckungsvorsorge ist das hohe Sicherheitsniveau der deutschen Kernkraftwerke zu berücksichtigen. Das hohe Sicherheitsniveau wird durch die auf der Website des BfS veröffentlichten Berichte über sog. meldepflichtige Ereignisse in deutschen Kernkraftwerken und die Angaben der Betreiber über die betriebliche Verfügbarkeit der Anlagen belegt. Selbst ausgewiesenen Kernenergiegegner wie beispielsweise der damalige Umweltminister Jürgen Trittin, haben das hohe Sicherheitsniveau bestätigt. Dazu kommt, dass die letzten Deutschen KKW Ende 2022 abgeschaltet werden. Aufgrund dieser hohen Sicherheit der deutschen KKW einerseits und der damit andererseits verbundenen äußerst geringen Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden stellt sich die Frage nach der tatsächlich zu erbringenden Deckungsvorsorge nur äußerst vorsorglich.
Das Atomhaftungsrecht wird inhaltlich zu großen Teilen durch internationales Recht bestimmt, wie z.B. das Pariser Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist. Aktuell läuft eine EU- Konsultation zur Frage der Haftung für KKW:
http://ec.europa.eu/energy/nuclear/consultations/201 30718 powerplants en.htm
Auf dieser Website sehen Sie deutlich, dass Deutschland bereits die strengsten Haftungsregelungen hat.
Zu b (Entsorgungsrückstellunqen):
Die KKW-betreibenden Energieversorgungsunternehmen sind bereits dazu verpflichtet, zweckgebunden zur Finanzierung des Rückbaus und der Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und anderer radioaktiven Abfälle Rückstellungen vorzunehmen. Die Rückstellungen werden durch die Energieversorgungsunternehmen nach Handelsrecht gebildet und in den Bilanzen ausgewiesen. Die Rückstellungen werden ebenfalls von unabhängigen Wirtschaftsprüfern kontrolliert. Durch die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden die Rückstellungen gegen das lnsolvenzrisiko abgesichert.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Brunkhorst MdB”

 

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