Atomaufsicht kann Insolvenz eines Energieversorgungs-Unternehmens nicht verhindern

Auch die SPD bekennt sich daher zu AquaSolis Forderung nach einer umfassenden Rückstellungs- und Versicherungs-Haftpflicht für alle Stromproduzenten:Logo

(Bildquelle: SPD-Schreiben)

“Seit 2001 gilt in Deutschland eine Deckungsvorsorge von zweieinhalb Milliarden Euro. 255,6 Millionen werden über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, der Rest über gegenseitige Zusagen der Betreibergesellschaften. Eingeschlossen ist dabei auch die Gefährdungshaftung – für Schäden also, die wie im Fall Fukushima-1 nicht vom Betreiber selbst verursacht werden. Eine Studie, die das Prognos-Institut 1992 im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft erstellt hat, nannte eine Schadenssumme von damals 10 Billionen Mark. Andere Schätzungen liegen weit darüber.” so Carmen Gerner vom SPD-Parteivorstand. “Wie bei anderen Betriebshaftpflichtversicherungen müssen auch die Betreiber von AKW höhere Schäden, wie sie in Fukushima aufgetreten sind, durch entsprechende Versicherungen abdecken. Deswegen müssen die Haftungssummen für mögliche Katastrophenfolgen an die Höhe der potenziellen Schadenssumme angepasst werden.” Mit anderen Worten reicht die vorhandene Deckung bei weitem nicht, um das vorhandene Schadenspotenzial gebührend abzudecken.

Im Beschluss der SPD Bundestagsfraktion „Grundsätze und Eckpunkte für ein Endlagersuchverfahren” habe sich die Partei daher klar positioniert: “ParaIlel zum Endlager-Verfahrensgesetz wird eine gesetzliche Regelung zur Absicherung der  Finanzierungslasten der Betreiber beschlossen, die mit der Entsorgung einschließlich der Stilllegung von Kernkraftwerken verbunden sind.” Und: “Die Rückstellungen der Kernkraftwerksbetreiber nach § 249 HGB sollen dazu dienen, die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung auch dann zu finanzieren, wenn keine Kernkraftwerke mehr laufen. Es gibt zurzeit keine Behörde, die überprüfen könnte, ob und in wieweit die Rückstellungen der Kernkraftwerksbetreiber für die Zukunft hinreichend sicher angelegt sind, ob sie in der Höhe ausreichen, inwieweit sie wenn sie gebraucht werden auch liquide sind, ob sie insbesondere dann, wenn sie nur noch finanzielle Lasten darstellen, bei internationalen geschäftlichen Transaktionen übernahmefest sind.
Es wird deshalb eine gesetzliche Regelung mit folgenden Eckpunkten vorgesehen:

1. Der Betreiber ist verpflichtet dem Bundesumweltministerium alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die seine Rückstellungen nach § 249 HGB zur Sicherung aller zukünftigen Leistungen für die geordnete Beseitigung aller radioaktiven Abfälle sowie der Stilllegung und des Abbaus der Anlagen betreffen. Das Bundesumweltministerium (oder ein ihm nach- geordnetes Bundesamt) ist verpflichtet jährlich zu prüfen, ob die zukünftigen Leistungen des Betreibers nach Satz 1 ausreichend sind für die späteren Entsorgungslasten und ob sie finanziell hinreichend abgesichert sind.
2. Das Bundesumweltministerium (oder das zuständige Bundesamt) ist verpflichtet, das Parlament über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren. Der nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Schutz der vom Betreiber an die Atomaufsichtsbehörde übermittelten Daten bleibt bestehen.


Sicherungsfond
1. Es können Situationen entstehen in denen die Prüfung der Rückstellungen durch die Atomaufsicht nicht verhindern kann, dass ein Energieversorgungsunternehmen zahlungsunfähig wird oder in eine Situation gerät, in der es aus eigener Kraft seine finanziellen Entsorgungsverpflichtungen nicht oder nicht mehr vollständig erbringen kann.
Für diesen Fall wird ein Sicherungsfond geschaffen. Die Betreiber werden
neben ihrer Rückstellungsverpflichtung nach § 249 HGB verpflichtet, einen Beitrag in einen öffentlich verwalteten Sicherungsfond einzuzahlen, der zur Absicherung von Finanzierungsausfällen dient für den Fall, dass die Rückstellungen als Finanzierungsquelle ausfallen und die Finanzierung von Entsorgungslasten auch nicht aus anderen Vermögensbestandteilen des Betreibers möglich ist.”

2. Mit dem Fond haften die Betreiber gemeinschaftlich für Zahlungsausfälle. Er ersetzt damit eine auf dem Versicherungsmarkt nicht erhältliche private Versicherung, durch einen öffentlich kontrollierten Fond.

3. Der Fond wird auf einen Einzahlungsbetrag van insgesamt 10 Milliarden Euro (ohne Gewinn) begrenzt.

4. Die jährlichen Beiträge werden so bemessen, dass die Nennhöhe in 10 Jahren erreicht ist. Die sich für jeden Betreiber ergebenden Beiträge werden entsprechend der Summe aus dem entstandenen und dem noch entstehenden Verbrauch van Kernbrennstoffen pro Betreiber berechnet.

5. Soweit der Fond nicht beansprucht wird, werden die geleisteten Beträge einschließlich der erwirtschafteten Gewinne wieder zurückerstattet, soweit die Entsorgung einschließlich der Stilllegung abgeschlossen ist und die Sicherung deshalb nicht mehr erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen, Carmen Gerner

 

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